Fachkompetenz für Eisenbahntrassierung

Honorar

Honorarvereinbarung

Leistungen, die der Eisenbahntrassierung dienen, stellen im deutschen Eisenbahnwesen eine vermessungstechnische Planungsleistung dar. Mit der aktuellen Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) - eingeführt in der zweiten Jahreshälfte 2009 - sind vermessungstechnische Leistungen den Beratungsleistungen zugeordnet und damit nicht verbindlich geregelt. Der bisherige § 6 (Zeithonorar) ist ersatzlos entfallen um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu geben. Über die HOAI hinaus wirkt eine freie Marktwirtschaft - geprägt von Wettbewerb, Nachfrage und Angebot.

Mit diesem Hintergrund werde ich meine Honorare meist individuell auf das Projekt zugeschnitten ermitteln. Dabei berücksichtige ich unter anderem folgende Kriterien :

  • Höhe der Aufwände bei der Bewältigung des Projektes (unter Beachtung ggf. erschwerender Bedingungen oder auch einfacher Verhältnisse
  • Höhe des avisierten Erlöses
  • Marktsituation bezüglich Mitbewerber und Auftraggeber

Ziel ist ein im Verhandlungsverfahren frei vereinbartes Honorar.

Nebenkosten

Nebenkosten sind in Hauptbestandteilen inklusive. Das betrifft Kosten, die grundsätzlich Anwendung finden und von projektindividuellen Forderungen nicht unmittelbar betroffen sind. Diese Nebenkosten sind im Honorar eingeschlossen und werden nicht gesondert ausgewiesen. Dazu zählen insbesondere:

  • Post- und Fernmeldegebühren (innerhalb Deutschland)
  • Kosten für Büroverbrauchsmaterialien
  • Kopierkosten für Dokumente in Standardumfang
Bei einer Standardprojektabwicklung werden keinerlei Zusatzkosten geltend gemacht.

Nebenkosten nicht allgemeiner Art, werden zusätzlich geltend gemacht. Das trifft zu, wenn zum Beispiel Dokumente in mehr Ausfertigungen als standardmäßig vereinbart geliefert werden sollen oder während des Projektverlaufes unvorhergesehene Aktivitäten infolge Auftraggeberforderung nötig werden. Dazu wird die Honorarvereinbarung einen Katalog mit Nebenkostenansätzen für definierte Objekte und Nebenleistungen enthalten. Weitere Nebenkosten (z.B. Dienstleistungen Dritter) werden gegen Nachweis in Ansatz gebracht. Der Anwendungsfall wird grundsätzlich vor Eintritt angezeigt. Beispielsweise entstehen in folgenden Situationen Zusatznebenkosten:

  • Mehrfachanfertigung/-lieferung von Projektprodukten
  • Kurierdienstleistungen bei dringenden Express-/Eilsendungen
  • Reisekosten bei angeordneten Besprechungsteilnahmen, Baustellenbegehungen oder sonstigen Meetings
  • Produkte von Sonderleistungen, sofern nicht bereits vereinbart

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